Satzung des BürgerInnenVereins Freiburg Rieselfeld in der Fassung vom 02.12.2015
§ 1 Der Verein führt den Namen „BürgerInnenVerein Freiburg Rieselfeld e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg – Rieselfeld. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung von BürgerInnen aus dem Stadtteil Rieselfeld.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§52 AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Heimatpflege und Heimatkunde sowie
b) des Umwelt- und Landschaftsschutzes
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) „die Wahrnehmung der allgemeinen und örtlichen Interessen des Stadtteils Rieselfeld, sowie der Förderung der sozialen und kulturellen Bestrebungen im Stadtteil“.
b) „regelmäßige Pflegemaßnahmen im Naturschutzgebiet Rieselfeld, Müllsammel- und Putzaktionen im Stadtteil Rieselfeld und Vortragsveranstaltungen zum Thema Umwelt- und Naturschutz“.
Konfessionelle und parteipolitische Interessen und Belange werden durch den Verein nicht vertreten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
a) an den Quartiersverein KIOSK eV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Belange des Umwelt-, Landschaft-, Klima- und Denkmalschutzes oder für soziale und kulturelle Zwecke im Stadtteil Rieselfeld zu verwenden hat
oder
b) an die Stadt Freiburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Belange des Umwelt-, Landschaft-, Klima- und Denkmalschutzes oder für soziale und kulturelle Zwecke im Stadtteil Rieselfeld zu verwenden hat
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 3 Mitglieder können werden:
Natürliche und juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen und im Rieselfeld wohnen, in absehbarer Zeit hier wohnen werden, oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich an den Vorstand. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin enthalten.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod
b) durch den freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliedsliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Betreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss ist mit Begründung dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Bekanntgabe, das Recht der Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von drei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
§ 5 Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Mindestbeitrag festgesetzt. Er ist bis 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Arbeitskreise
d) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein allein vertreten.
§ 8 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Er hat folgende Aufgaben:
1.Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlvorgängen auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahlen an mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er bleibt über die Wahlperiode hinausgehend bis zu Neuwahlen im Amt.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 10 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder
telefonisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
§ 11 Dem erweiterten Vorstand gehören außer den Vorstandsmitgliedern die SprecherInnen der jeweils bestehenden Arbeitskreise als beratende Mitglieder an. Die SprecherInnen der Arbeitskreise müssen Mitglied im BürgerInnenVerein sein, sie haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Die Arbeitskreise sind nichtselbständige Gliederungen des BürgerInnenVereins und wählen ihre(n) Sprecher(in) selbst oder diese(r) wird erforderlichenfalls vom Vorstand ernannt. Die Arbeitskreise beschäftigen sich mit inhaltlichen Schwerpunkten der Vereinsarbeit. Sie werden vom Vorstand nach Bedarf eingerichtet oder aufgelöst. Mitglieder der Arbeitskreise sind interessierte BewohnerInnen des Stadtteils Rieselfeld. Die Arbeitskreise beraten den Vorstand und handeln in Absprache mit dem Vorstand. Sie erstatten ihre Berichte gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Die Arbeitskreise haben kein eigenständiges Vertretungsrecht, weder nach innen noch nach außen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme: Dies gilt auch für körperschaftliche Mitglieder, deren Stimmrecht durch deren Organe ausgeübt wird.
§ 13 Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In dieser Mitgliederversammlung muss der Vorstand seinen Jahresbericht und Kassenbericht erstatten. In dieser Versammlung erstatten auch die Kassenprüfer ihren Bericht.
§ 14 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorstand nicht anwesend bestimmt die Versammlung einen Leiter oder Leiterin. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden meisten Stimmen erhalten.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre, jeweils zusammen mit dem Vorstand, zwei Kassenprüfer. Sie sind für die jährliche Kassenprüfung zuständig und erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Angelegenheiten einzubringen.
§ 16 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder verlangt wird.
§ 17 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vereinsvorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. Dezember 2015 verabschiedet.